Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB's) – Pfeuffer&Hill -Alphashot- GbR
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Pfeuffer & Hill – Alphashot – GbR
Video- und Filmproduktion · Fotografie · Medienleistungen
Finkenbrunn 31 · 90469 Nürnberg
Stand: Juli 2026
1. Geltungsbereich und Allgemeines
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) sind Grundlage sämtlicher Geschäftsbeziehungen zwischen der Pfeuffer & Hill – Alphashot – GbR (nachfolgend „Alphashot“, „Auftragnehmer“ oder „Produzent“) und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“).
1.2. Die AGB gelten in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung als gelesen und akzeptiert. Sie gelten ausschließlich; entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Alphashot ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
1.3. Diese AGB gelten sowohl gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (§ 310 Abs. 1 BGB) als auch – soweit anwendbar – gegenüber Verbrauchern. Leistungen für Behörden, öffentliche Auftraggeber sowie Auftraggeber aus dem Verteidigungs- und Sicherheitsbereich unterliegen zusätzlich den besonderen Bestimmungen in Ziffer 14.
1.4. Individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben im Einzelfall Vorrang vor diesen AGB. Maßgeblich ist ein schriftlicher Vertrag bzw. eine Bestätigung in Textform.
2. Vertragsschluss und Angebot
2.1. Angebote von Alphashot sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Angebote haben, sofern nicht anders angegeben, eine Gültigkeit von 14 Tagen ab Ausstellungsdatum.
2.2. Der Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande (Angebot und Annahme). Die Annahme kann durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Bestätigung in Textform (insbesondere per E-Mail) erfolgen.
2.3. Sämtliche Vereinbarungen zwischen Alphashot und dem Auftraggeber bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (insbesondere per E-Mail). Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
2.4. Leistungsumfang, Liefergegenstand und Vergütung ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen sind nicht geschuldet und werden gesondert vergütet.
3. Leistungsumfang, Konzept- und Korrekturschleifen
3.1. Der geschuldete Leistungsumfang ergibt sich abschließend aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Im Rahmen des Auftrags besteht künstlerische und technische Gestaltungsfreiheit des Produzenten, soweit nicht ausdrücklich abweichende Vorgaben vereinbart sind.
3.2. Konzeptphase und Konzept-Korrekturschleifen. Sofern eine Konzeption (z. B. Treatment, Storyboard, Drehbuch, Skript, Moodboard) Teil des Auftrags ist, sind im vereinbarten Preis maximal zwei (2) Konzeptvorschläge bzw. Konzept-Korrekturschleifen enthalten. Ein Konzeptvorschlag gilt als eine Schleife; jede vom Auftraggeber angeforderte Überarbeitung des Konzepts gilt als weitere Schleife.
3.3. Deckelung der Konzeptphase / Sonderkündigungsrecht. Wird auch der zweite Konzeptvorschlag vom Auftraggeber nicht freigegeben bzw. genehmigt, ist Alphashot berechtigt, die Zusammenarbeit ohne Einhaltung einer Frist in Textform zu beenden. In diesem Fall werden die bis dahin erbrachten Konzeptions- und Vorbereitungsleistungen nach tatsächlichem Aufwand, mindestens jedoch mit 50 % der vereinbarten Konzeptionspauschale bzw. – sofern keine gesonderte Konzeptionspauschale vereinbart wurde – mit 25 % des vereinbarten Gesamtauftragsvolumens vergütet. Alternativ kann der Auftraggeber weitere Konzeptvorschläge bzw. Konzept-Korrekturschleifen gegen zusätzliche, im Voraus in Textform zu vereinbarende Vergütung beauftragen.
3.4. Film-/Postproduktions-Korrekturschleifen. Nach Fertigstellung des Produktionsprozesses wird dem Auftraggeber eine Vorabversion (Rohschnitt/Preview) des Werkes übermittelt. Im vereinbarten Preis sind zwei (2) Korrekturschleifen des fertigen Films enthalten. Als Korrekturschleife gilt jeweils ein zusammengefasster, vollständiger Änderungswunsch des Auftraggebers. Jede darüber hinausgehende Korrekturschleife wird mit einer Pauschale für die Postproduktion in Höhe von 300 € netto je Schleife berechnet, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
3.5. Änderungswünsche sind vollständig, gebündelt und in Textform einzureichen. Verstreute, nachträgliche oder wiederholt nachgereichte Einzelwünsche zu bereits umgesetzten Änderungen gelten als zusätzliche Korrekturschleifen.
3.6. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung oder technischen Umsetzung sind unverzüglich und vollständig während des laufenden Produktionsprozesses anzumelden.
3.7. Nach Ablauf der Abnahmefrist gemäß Ziffer 11 bzw. nach erfolgter Abnahme des Endprodukts sind weitere Änderungen ausschließlich gegen zusätzliche, angemessene Vergütung möglich.
4. Änderungen des Leistungsumfangs, Mehrlänge und Mehraufwand
4.1. Wünscht der Auftraggeber nach Vertragsschluss Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs, so bedarf dies einer gesonderten Vereinbarung in Textform. Alphashot ist berechtigt, den daraus entstehenden Mehraufwand zusätzlich zu berechnen und den Liefertermin entsprechend anzupassen.
4.2. Mehrlänge des fertigen Videos. Die vereinbarte Endlänge des Films (z. B. 60 Sekunden) ist Bestandteil des Leistungsumfangs. Wünscht der Auftraggeber eine über die vereinbarte Länge hinausgehende Endfassung – etwa weil zusätzliche Inhalte, Szenen oder Botschaften aufgenommen werden sollen – so wird der hierfür anfallende Mehraufwand für Schnitt und Postproduktion mit 250 € netto je angefangene 10 Sekunden zusätzlicher Endlänge berechnet.
4.3. Erfordert die gewünschte Mehrlänge zusätzliches Rohmaterial (z. B. weitere Drehtage, Nachdrehs, Zukäufe von Stock-Material, zusätzliche Sprecher-, Musik- oder Grafikleistungen), so werden diese Leistungen gesondert nach Aufwand bzw. gemäß gesondertem Angebot vergütet. Der Pauschalbetrag nach Ziffer 4.2 deckt ausschließlich den zusätzlichen Schnitt- und Postproduktionsaufwand für die Verlängerung der Endfassung ab.
4.4. Wird die zur Durchführung des Auftrags vorgesehene Zeit aus Gründen, die Alphashot nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten oder vom Auftraggeber eine Verlängerung gewünscht, erhöht sich das Honorar entsprechend des zeitlichen Mehraufwands, sofern ein Pauschalpreis auf Grundlage eines Zeitrahmens vereinbart war. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält Alphashot auch für Wartezeiten den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz.
4.5. Zusätzliche Ausspielformate, Sprachfassungen, Untertitelungen, Formatanpassungen (z. B. Hoch-/Querformate für Social Media), Versionierungen sowie zusätzliche Export- oder Auflösungsvarianten sind nur geschuldet, soweit ausdrücklich vereinbart, und werden andernfalls gesondert vergütet.
5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
5.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle zur Durchführung des Auftrags notwendigen Informationen, Materialien, Zugänge, Freigaben, Genehmigungen sowie Ansprechpartner rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form bereitzustellen.
5.2. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die für Dreharbeiten erforderlichen Örtlichkeiten, Personen und Requisiten zum vereinbarten Zeitpunkt verfügbar sind und die notwendigen Dreh-, Zutritts- und Aufnahmegenehmigungen vorliegen, soweit deren Beschaffung nicht ausdrücklich Alphashot übertragen wurde.
5.3. Verzögerungen, Mehraufwand oder Zusatzkosten, die aus mangelnder, verspäteter oder fehlerhafter Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers und können zu einer Anpassung des Liefertermins und/oder der Vergütung führen.
5.4. Vom Auftraggeber bereitgestellte Inhalte (z. B. Logos, Texte, Bild-, Ton- oder Videomaterial, Schriften) müssen frei von Rechten Dritter sein bzw. der Auftraggeber muss über die erforderlichen Nutzungsrechte verfügen. Ziffer 9 gilt entsprechend.
6. Vergütung und Zahlungsbedingungen
6.1. Für die Leistungen von Alphashot wird ein Honorar zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer sowie zuzüglich etwaiger Reisekosten und Spesen vereinbart. Fahrtkosten zu Dreharbeiten werden mit 0,50 € je gefahrenem Kilometer berechnet, sofern nicht anders vereinbart.
6.2. Sofern nicht anders vereinbart, ist eine Anzahlung in Höhe von 50 % des Auftragsvolumens innerhalb von 7 Tagen nach Vertragsschluss zu zahlen. Der Restbetrag ist nach Abnahme bzw. Lieferung gemäß Rechnung fällig.
6.3. Fällige Rechnungen und ausgewiesene Anzahlungen sind innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Maßgeblich ist der Zahlungseingang.
6.4. Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung bestehender Forderungen verbleiben alle gelieferten Werke (Fotos, Filme, Dateien etc.) im Eigentum von Alphashot; eingeräumte Nutzungsrechte stehen bis zur vollständigen Zahlung unter dem Vorbehalt des Widerrufs (Eigentums- und Rechtevorbehalt gemäß Ziffer 9.2).
6.5. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist Alphashot berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 BGB) zu berechnen. Gegenüber Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern beträgt der Verzugszinssatz 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz; ferner kann eine Pauschale von 40 € gemäß § 288 Abs. 5 BGB berechnet werden. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
6.6. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
6.7. Kosten, die nach der verbindlichen Auftragsbestätigung unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch vereinbart sind („fixe Kosten“), hat der Auftraggeber in voller Höhe zu zahlen. Die Stornierungsregelungen gemäß Ziffer 7 bleiben unberührt.
7. Stornierung, Rücktritt und Ausfallhonorar
7.1. Für den Fall der Stornierung nach der verbindlichen Auftragsbestätigung wird für ersparte Aufwendungen und/oder anderweitige Verwendung bzw. böswillige Nichtverwendung von Arbeitskraft ein pauschaler Abschlag vorgenommen. Es gilt folgende Staffelung, sofern kein höherer tatsächlicher Aufwand nachgewiesen wird:
a) Stornierung nach verbindlicher Auftragsbestätigung, aber vor Festlegung eines Drehtermins: Pauschale zur Begleichung bereits geleisteter Arbeit in Höhe von 400 €.
b) Stornierung ab 7 Tagen vor dem Drehtermin: 30 % des vereinbarten Auftragsvolumens.
c) Stornierung ab 24 Stunden vor Drehbeginn: 80 % des vereinbarten Auftragsvolumens.
7.2. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Alphashot kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
7.3. Bereits erbrachte Leistungen werden – unabhängig von einer Stornierungspauschale – nach tatsächlichem Aufwand und Arbeitszeit berechnet, selbst wenn das Projekt nicht fertiggestellt wird.
7.4. Ausnahmen von der Stornierungsstaffel gelten bei nachgewiesenem Krankheitsfall des Auftraggebers oder einem Todesfall in der Familie, die zu einer Absage des Projektes führen. Die Überprüfung der Situation liegt im billigen Ermessen von Alphashot. Wird das Projekt zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt, gilt dieser Vertrag fort, sofern dies für Alphashot terminlich realisierbar ist.
7.5. Die Regelungen dieser Ziffer gelten entsprechend, wenn Alphashot die Zusammenarbeit gemäß Ziffer 3.3 (gescheiterte Konzeptphase) beendet.
8. Termine, Lieferung und Abnahme
8.1. Liefertermine und -fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Die Lieferung der fertigen Werke erfolgt in der Regel ca. 8–12 Wochen nach den Drehtagen bzw. nach Vorliegen aller Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers.
8.2. Die Übermittlung der Werke erfolgt digital in üblichen Endformaten (Video z. B. als MP4/H.264, Fotos z. B. als JPG). Art und Weise der Übermittlung bestimmt Alphashot. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten (online wie offline) liegen beim Auftraggeber.
8.3. Nach Bereitstellung der Vorabversion hat der Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen etwaige Änderungswünsche im Rahmen der vereinbarten Korrekturschleifen (Ziffer 3.4) einzureichen bzw. das Werk abzunehmen.
8.4. Die Abnahme erfolgt spätestens 14 Tage nach Bereitstellung der Vorabversion. Erklärt der Auftraggeber innerhalb dieser Frist weder die Abnahme noch macht er begründete, konkrete Mängel geltend, oder nimmt er das Werk in Gebrauch (z. B. durch Veröffentlichung oder Nutzung), gilt das Werk als abgenommen.
9. Nutzungs- und Urheberrecht
9.1. Das ausschließliche Urheberrecht an allen im Rahmen des Auftrags gefertigten Fotos und Filmen steht Alphashot bzw. den beteiligten Urhebern zu. Das Urheberrecht als solches ist nicht übertragbar.
9.2. Mit vollständiger und fristgerechter Zahlung sämtlicher vereinbarter Vergütungen erhält der Auftraggeber die vertraglich vereinbarten Nutzungsrechte an den im Rahmen des Auftrags gefertigten Werken. Umfang, Zweck, räumliche und zeitliche Reichweite der Nutzungsrechte ergeben sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung; im Zweifel werden nur die für den vertraglich vorausgesetzten Zweck erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt. Bis zur vollständigen Zahlung steht die Rechteeinräumung unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
9.3. Der Auftraggeber erhält ausschließlich bearbeitetes Bild-/Filmmaterial in hochauflösendem Endformat. Auswahl und Menge des Materials liegen im Ermessen von Alphashot und hängen von Faktoren wie der Dauer der Dreharbeiten ab. Die Herausgabe unbearbeiteter digitaler Rohdaten (RAW-Fotos, Rohvideomaterial, Projektdateien, Schnittprojekte) ist ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich und gegen gesonderte Vergütung vereinbart.
9.4. Eine Aufbewahrung/Archivierung der Bild- und Videodaten ist nicht Teil des Auftrags und erfolgt ohne Gewähr. Alphashot ist nicht verpflichtet, Rohdaten oder Endfassungen über die Lieferung hinaus vorzuhalten.
9.5. Eine Weitergabe, Unterlizenzierung oder Übertragung der eingeräumten Nutzungsrechte an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung von Alphashot in Textform. Jede Nutzung außerhalb des vereinbarten Nutzungsumfangs (z. B. Veröffentlichung auf zusätzlichen Plattformen, zeitlich/räumlich erweiterte Nutzung oder kommerzielle Nutzung durch Dritte) bedarf einer gesonderten Lizenzvereinbarung.
9.6. Änderungen, Bearbeitungen, Kürzungen, Umschnitte oder sonstige Umgestaltungen der Werke durch den Auftraggeber oder Dritte sind ohne Zustimmung von Alphashot in Textform unzulässig und können Schadensersatzansprüche auslösen. Das Recht des Urhebers, sich gegen Entstellungen seines Werkes zu wenden (§ 14 UrhG), bleibt unberührt.
9.7. Der Auftraggeber stellt Alphashot von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus vom Auftraggeber bereitgestellten Inhalten oder aus einer über den vereinbarten Umfang hinausgehenden Nutzung resultieren. Der Auftraggeber spricht Alphashot insoweit von Rechten Dritter frei. Im Zweifel und nach Absprache werden erforderliche Genehmigungen (z. B. Property-/Model-Release) eingeholt; die hierfür anfallenden Kosten trägt der Auftraggeber.
10. Eigenwerbung und Referenznutzung
10.1. Alphashot ist berechtigt, die im Rahmen des Auftrags erstellten Fotos und Filme zum Zwecke der Präsentation der eigenen Arbeit zu nutzen, insbesondere für die eigene Internetpräsenz, Werbeunterlagen, Musteralben, Ausstellungen, Veröffentlichungen in der Fachpresse, Wettbewerbe, Social-Media-Marketing und Messen, soweit dies nicht ausdrücklich in Textform ausgeschlossen wurde.
10.2. Das Logo bzw. der Name des Auftraggebers darf von Alphashot zu Referenzzwecken genannt und dargestellt werden, sobald ein gemeinsames Projekt durchgeführt wurde, soweit dies nicht in Textform ausgeschlossen wurde.
10.3. Der Auftraggeber kann in begründeten Fällen bei einzelnen Motiven einer Verwendung durch Alphashot ausdrücklich widersprechen. Bei Aufträgen aus dem Verteidigungs-, Sicherheits- und Behördenbereich gilt die Referenz- und Eigenwerbenutzung als ausgeschlossen, soweit nicht eine ausdrückliche schriftliche Freigabe des Auftraggebers vorliegt (siehe Ziffer 14).
11. Gewährleistung
11.1. Alphashot erbringt die Leistungen mit fachlicher Sorgfalt nach dem Stand der Technik. Angesichts der in Ziffer 3.1 geregelten künstlerischen Gestaltungsfreiheit begründen abweichende ästhetische Auffassungen keinen Mangel.
11.2. Offensichtliche Mängel sind innerhalb der Abnahmefrist (Ziffer 8), im Übrigen unverzüglich nach Entdeckung, in Textform und konkret zu rügen.
11.3. Bei berechtigten Mängelrügen leistet Alphashot Nacherfüllung durch Nachbesserung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber im gesetzlichen Rahmen mindern oder – bei nicht nur unerheblichen Mängeln – vom Vertrag zurücktreten.
12. Haftung
12.1. Alphashot haftet für sich und seine Erfüllungsgehilfen unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
12.2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Alphashot nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
12.3. Die Haftung ist der Höhe nach – außer in den Fällen der Ziffer 12.1 – auf den vereinbarten Gesamtauftragswert begrenzt.
12.4. Für Schäden oder Verlust an bzw. von digitalen Bild-/Videodaten haftet Alphashot nur nach Maßgabe der vorstehenden Absätze. Für Schäden, Mängel oder Verluste durch Subunternehmer oder Lieferanten, die ihre Leistungen auf eigene Rechnung erbringen, ist die Haftung ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
12.5. Erscheint aufgrund von Umständen, die Alphashot nicht zu vertreten hat (z. B. plötzliche Krankheit, Unfall, Umwelteinflüsse, Verkehrsstörungen), kein Team zum vereinbarten Termin oder verspätet, wird für daraus resultierende Schäden keine Haftung übernommen; Alphashot wird sich um einen Ersatztermin bemühen.
12.6. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
13. Höhere Gewalt
13.1. Alphashot haftet nicht für Verzögerungen oder die Nichterbringung von Leistungen, die durch unvorhersehbare, außerhalb des Einflussbereichs liegende Ereignisse verursacht werden (z. B. Naturkatastrophen, Streik, Krieg, Terror, behördliche Anordnungen, Epidemien/Pandemien, Ausfall von Kommunikationsnetzen).
13.2. In diesen Fällen verlängern sich Liefer- und Leistungsfristen angemessen. Dauert das Ereignis länger als 60 Tage an, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
14. Besondere Bestimmungen für Behörden, öffentliche Auftraggeber sowie den Verteidigungs- und Sicherheitsbereich
14.1. Geltung. Diese Ziffer 14 gilt ergänzend und vorrangig für alle Aufträge von Behörden, Streitkräften, Sicherheitsorganen, öffentlichen Auftraggebern sowie deren Dienstleistern und Zulieferern (nachfolgend „Behördlicher Auftraggeber“). Im Widerspruchsfall gehen die Regelungen dieser Ziffer 14 den übrigen Bestimmungen dieser AGB vor.
14.2. Erhöhte Geheimhaltung / Verschlusssachen. Alphashot verpflichtet sich, alle im Rahmen des Auftrags bekannt werdenden Informationen, Örtlichkeiten, Personen, Verfahren und Materialien streng vertraulich zu behandeln und ausschließlich zur Vertragserfüllung zu verwenden. Werden Informationen als Verschlusssache (z. B. „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ / VS-NfD oder höher) eingestuft, gelten vorrangig die einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften (insbesondere das Sicherheitsüberprüfungsgesetz sowie die jeweilige Verschlusssachenanweisung). Erforderliche Geheimschutz-, Sicherheits- oder Vertraulichkeitsvereinbarungen (z. B. NDA, VS-Verträge) werden gesondert geschlossen und gehen diesen AGB im Kollisionsfall vor.
14.3. Sicherheitsüberprüfung und Zuverlässigkeit. Alphashot stellt auf Anforderung sicher, dass eingesetztes Personal die erforderlichen Sicherheitsüberprüfungen, Zuverlässigkeitsüberprüfungen und Zutrittsvoraussetzungen erfüllt, soweit dies für den Auftrag vorgesehen und rechtlich zulässig ist. Der Behördliche Auftraggeber teilt entsprechende Anforderungen rechtzeitig vor Auftragsbeginn mit. Zusätzlicher Aufwand hierfür wird gesondert vergütet.
14.4. Zutritts-, Dreh- und Aufnahmegenehmigungen. Die Beschaffung sämtlicher für Liegenschaften, Anlagen oder Einrichtungen erforderlicher Zutritts-, Dreh- und Aufnahmegenehmigungen obliegt dem Behördlichen Auftraggeber, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart. Alphashot befolgt vor Ort die geltenden Sicherheits-, Hausordnungs- und Geheimschutzvorgaben. Der Behördliche Auftraggeber benennt einen sicherheitsverantwortlichen Ansprechpartner.
14.5. Freigabe von Aufnahmen (Bild- und Tonfreigabe). Sämtliche Aufnahmen unterliegen vor jeder Verwendung, Veröffentlichung oder Weitergabe einer ausdrücklichen inhaltlichen Freigabe durch den Behördlichen Auftraggeber. Alphashot stellt sicher, dass keine sicherheitsrelevanten Details (z. B. Sicherheitsvorkehrungen, technische Einrichtungen, Kennzeichen, Gesichter von Einsatzkräften, Standortangaben) ohne Freigabe veröffentlicht werden. Auf Wunsch werden entsprechende Inhalte unkenntlich gemacht (z. B. Verpixelung).
14.6. Datenhoheit und Datenspeicherung. Auf Anforderung erfolgt die Speicherung, Verarbeitung und Bearbeitung der Auftragsdaten ausschließlich auf Systemen und Servern innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bzw. der Europäischen Union. Eine Nutzung von Cloud-Diensten mit Datenübermittlung in Drittstaaten ist ausgeschlossen, soweit dies nicht ausdrücklich in Textform freigegeben wurde. Alphashot trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten.
14.7. Löschung und Rückgabe. Auf Anforderung des Behördlichen Auftraggebers werden sämtliche projektbezogenen Roh- und Arbeitsdaten nach Projektabschluss bzw. nach Ablauf einer vereinbarten Frist nachweislich und unwiederbringlich gelöscht oder herausgegeben. Ziffer 9.4 gilt insoweit nachrangig.
14.8. Ausschluss der Eigenwerbung. Abweichend von Ziffer 10 ist Alphashot nicht berechtigt, Aufnahmen, Projektinhalte oder die Zusammenarbeit mit einem Behördlichen Auftraggeber zu Referenz- oder Eigenwerbezwecken zu nutzen, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche schriftliche Freigabe vor.
14.9. Exportkontrolle und Compliance. Die Parteien beachten die geltenden außenwirtschafts-, export- und güterkontrollrechtlichen Vorschriften (insbesondere Außenwirtschaftsgesetz/-verordnung, EU-Dual-Use-Verordnung). Alphashot verpflichtet sich zur Einhaltung geltender Antikorruptions- und Compliance-Vorschriften. Der Behördliche Auftraggeber informiert Alphashot rechtzeitig über einschlägige Beschränkungen.
14.10. Vergaberecht. Bei Aufträgen öffentlicher Auftraggeber gelten ergänzend die einschlägigen vergaberechtlichen Bestimmungen sowie die im Vergabeverfahren oder Einzelvertrag vereinbarten Vertragsbedingungen (z. B. VOL/B, EVB-IT o. ä.), soweit diese ausdrücklich vereinbart wurden. Solche vorrangig vereinbarten Bedingungen gehen diesen AGB im Kollisionsfall vor.
14.11. Subunternehmer. Der Einsatz von Subunternehmern im Behördlichen Bereich erfolgt nur mit vorheriger Zustimmung des Behördlichen Auftraggebers. Alphashot verpflichtet eingesetzte Subunternehmer auf die Einhaltung der Geheimhaltungs- und Sicherheitspflichten dieser Ziffer 14.
15. Vertragsdauer und Kündigung
15.1. Bei Dauerschuldverhältnissen kann jede Partei den Vertrag unter Einhaltung der vereinbarten Frist ordentlich kündigen. Besteht eine Betreuung über mehrere Monate, verlängert sich die Vertragslaufzeit nicht automatisch; eine Verlängerung erfolgt nur in Absprache in Textform.
15.2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für Alphashot insbesondere vor, wenn der Auftraggeber gegen wesentliche Vertragsbestimmungen verstößt und den Verstoß nicht innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung in Textform abstellt, sofern eine solche Frist unter Berücksichtigung der Schwere der Pflichtverletzung nicht entbehrlich ist.
15.3. Das Sonderkündigungsrecht nach gescheiterter Konzeptphase gemäß Ziffer 3.3 bleibt unberührt.
15.4. Jede Kündigung bedarf mindestens der Textform.
16. Vertraulichkeit und Geheimhaltung
16.1. Beide Parteien verpflichten sich, alle nicht öffentlich zugänglichen Informationen, die ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden, vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen.
16.2. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Weitergehende Geheimhaltungspflichten aus Ziffer 14 bleiben unberührt.
17. Datenschutz
17.1. Alphashot verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften (insbesondere DSGVO und BDSG) und nur, soweit dies zur Durchführung des Vertrags erforderlich ist.
17.2. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen personenbezogenen Daten gespeichert und verarbeitet werden. Alphashot verpflichtet sich, alle im Rahmen des Auftrags bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.
17.3. Soweit Alphashot im Auftrag des Auftraggebers personenbezogene Daten Dritter verarbeitet, wird bei Bedarf ein gesonderter Vertrag zur Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO) geschlossen.
18. Schlussbestimmungen
18.1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
18.2. Alphashot erbringt sämtliche Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Dies gilt auch für alle künftigen Leistungen, sofern die AGB nicht ausdrücklich geändert werden.
18.3. Nebenabreden zum Vertrag bestehen nicht; nachträgliche Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für die Abbedingung des Textformerfordernisses selbst.
18.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
18.5. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis wird – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz von Alphashot (Nürnberg) vereinbart. Dies gilt insbesondere, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt. Alphashot ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
Pfeuffer & Hill – Alphashot – GbR · Stand Juli 2026
